Verjährungsalarm!!
Oft stellt sich erst nach mehreren Jahren heraus, dass der Anleger von seiner Bank, dem Anlagevermittler oder dem Vermögensverwalter falsch beraten wurde und hieraus auch einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann.
Dann aber besteht die Gefahr, dass der Anspruch bereits verjährt ist. Aktuell müssen Anleger, die im Jahr 2010 eine Kapitalanlage z.B. in Form einer offenen oder geschlossenen Fondsbeteiligung (Immobilien-, Medien-, Schiffs-, Flugzeug-, Wald- oder andere Themenfonds), Wertpapiere, Immobilien, atypisch stille Beteiligungen o.ä. gezeichnet oder gekauft haben und aufgrund mangelhafter Anlageberatung heute noch Ansprüche anmelden können, aufpassen: Am 31.12.2013 gehen unter Umständen die Lichter für Schadenersatzansprüche aus.
Grundsätzlich gilt gemäß Gesetz die dreijährige Verjährungsfrist, die ab der Kenntnis oder einem „Kennenmüssen“ des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Auch wenn der Vermittler oder die Bank die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann bereits wegen dieser Dreijahresfrist im Einzelfall zeitnahes Handeln erforderlich sein. Der Beginn der Frist wird teilweise bereits dann unterstellt, wenn die Kapitalanlage wirtschaftlich in Schieflage geraten ist bzw. wenn man ein Beratungsprotokoll unterzeichnet oder einen Prospekt mit Risikohinweisen erhalten hat.
Merke:
- Anleger, die im Jahr 2010 in gescheiterte Kapitalanlagen investiert haben, sollten sich in jedem Fall den 31.12.2013 im Kalender rot markieren. Denn mit Ablauf dieses Jahres verlieren sie eventuell mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Finanzvertriebe und Banken.
- Aber auch Anleger, die ihr Geld in den Jahren vor 2010 in Kapitalanlagen gesteckt haben, müssen aufpassen. Zum Beispiel haben Anleger, die in marode offene Immobilienfonds investiert haben, noch bis 31.12.2013 Zeit, ihre Bank zu verklagen. Dann läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren aus: Denn spätestens Anfang 2010, so die Meinung der Gerichte, hätten Anleger wissen müssen, dass Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen können. Zügig handeln müssen außerdem Bürger, die z.B. ViaLife-Anteile oder BioMa-Aktien erworben haben; sie dürfen sich nicht hinhalten oder vertrösten lassen, sonst tappen sie evtl. in die Verjährungsfalle.
- Gefährlich ist die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren taggenau ab Entstehung: Bei sämtlichen Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung gilt ein Maximalzeitraum von zehn Jahren, gerechnet ab Zeichnung/Erwerb des vermittelten Investments und unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten! So würden beispielsweise Ansprüche aus einer am 31.12.2003 gezeichneten Fondsbeteiligung, die als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, am 31.12.2013 verjähren.
„Wer nicht rechtzeitig aktiv wird, bleibt auf seinen Verlusten auf immer und ewig sitzen.
Betroffene sollten daher unbedingt zeitnah verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z.B. ein Güteverfahren“, empfiehlt der Jurist Dr. Jürgen Klass, der als Fachanwalt seit vielen Jahren auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisiert ist. Dr. Klass tritt häufig vor den Landgerichten in München, Traunstein, Regensburg, Augsburg, Landshut und Passau auf, wo er sich für die Interessen geschädigter Verbraucher einsetzt, die in „falsche Hände“ geraten sind. Ziel ist es, Finanzgesellschaften, Bankinstitute sowie Anlagevermittler für pflichtwidriges Verhalten (z.B. unterlassene Risikoaufklärung bei Graumarktprodukten) zur Rechenschaft zu ziehen und die Rückabwicklung der Finanzanlage, jedenfalls aber eine angemessene Teilentschädigung zu bewirken.