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Außergerichtliche Streitschlichtung im Anlegerschutzrecht

+++  Konfliktbeilegung durch die anerkannte Gütestelle RA Dr. Klass +++


Nicht immer ist ein Prozess der beste Weg zur Lösung eines Problems. Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Kunde und Anlagevermittler/Vermögensverwalter/Finanzfirma kommt, bietet sich eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe eines unparteiischen Dritten an.

Im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung, mit der manch teurer und aufwendiger Rechtsstreit vermieden werden kann, bietet die Gütestelle Dr. Jürgen Klass an, die Verhandlungen zu leiten und zu versachlichen. Gerade im Kapitalanlagerecht spielen die Faktoren Zeit und Geld oft eine wichtige Rolle.

 

Niemand ist verpflichtet, seine zivilrechtliche Streitigkeit vor Gericht auszutragen, zumal eine außergerichtliche Lösung häufig billiger und schneller zu erlangen ist.

 

Die Schlichtung kann zu geeigneteren und umfassenderen Lösungsmöglichkeiten kommen als ein Verfahren vor Gericht. Auch ist die fachkundige Anleitung bei der Schlichtung ein Vorteil.

Vorteile im Überblick:

- Das freiwillige Güteverfahren stellt für die geschädigten Anleger eine gute und preiswerte Möglichkeit dar, vor einer kostspieligen und risikoreichen prozessualen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären.

- Finanzfirmen, Vermögensverwalter und Anlagevermittler profitieren davon, dass möglicherweise langjährig bestehende Geschäftsbeziehungen zum Kunden geschont, eine negative Öffentlichkeitswirkung vermieden und teure Gebühren für ein gerichtliches Verfahren erspart werden. Das Güteverfahren ist vertraulich und wird zügig abgewickelt.

 - Anträge auf ein Güteverfahren hemmen die Verjährung von Ansprüchen. Damit kann der Schadensersatzanspruch vorerst nicht verjähren.

- Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Der Antragsteller hat somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.

- Trifft der Anleger mit seinem Gegner vor einer anerkannten Gütestelle eine Vergleichsvereinbarung, kann er aus der protokollierten Einigung die Zwangsvollstreckung betreiben (genauso wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich).

- Der Antragsteller kann die Kosten verlässlich kalkulieren; der finanzielle Aufwand ist überschaubar.

Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II ist als Gütestelle anerkannt. Siebefasst sich schwerpunktmäßig mit Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht, einschließlich der regelmäßig auftretenden Bezüge zum Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht.Außerdem befasst die Gütestelle sich mit Streitigkeiten rund um die Immobilie.

Die Gütestelle berechnet das Honorar nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung (Euro 160,00 zzgl. MwSt./ Stunde). Die eigenen Kosten trägt jede Seite selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung. Bei Nichtdurchführung des Güteverfahrens einschließlich Güteverhandlung wird lediglich ein pauschales Entgelt verlangt.

Sie haben noch Fragen oder wollen Kontakt zur Gütestelle aufnehmen? Verwenden Sie hierzu einfach unser Kontaktformular.

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Allgemeine Hinweise:

Eine staatlich anerkannte Gütestelle ist ein Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten. Eine möglichst schnelle und kostengünstige Lösung, mit der alle Beteiligten leben können, steht im Mittelpunkt. Das Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Die Gütestelle kann also jederzeit auch durch nur eine Partei angerufen werden. Das bedeutet, bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird, aber auch, wenn er bereits vor Gericht anhängig ist oder vor einer Berufungsverhandlung, ist ein Gütestellenverfahren möglich. Da die Kosten streitwertunabhängig sind, eignet sich das Güteverfahren insbesondere bei großen Streitwerten. Die Kosten zur Einleitung des Verfahrens sind äußerst niedrig. Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann. Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.

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