Arten der Falschberatung
Viele Anleger haben den Wunsch, sich von ruinösen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betrifft zum Beispiel Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate. Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. Häufig werden Fragen von Anlegern nach Risiken mit dem Hinweis vom Tisch gewischt, im Prospekt wären nur aus formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. In dieser Konstellation besteht ein Schadensersatzanspruch, der darauf ausgerichtet ist, dass sich der Anleger von seiner Beteiligung lösen kann, indem er diese zurückgibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen zurückerhält.
Ferner sind Banken stark daran interessiert, vor allem diejenigen Finanzprodukte zu vermitteln, bei denen sie – für den Kunden unbemerkt – die meisten Provisionen erhalten. Über diese Interessenkollision wurde in den Medien in den letzten Jahren ausführlich berichtet. Die Provisionen sind in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt worden. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.
Daneben gibt es eine weitere Möglichkeit, die Anlage rückabzuwickeln: Man macht Fehler im Prospekt beziehungsweise in den Zeichnungsunterlagen geltend. Die Haftung kann sich auf Initiatoren, Vertriebsbeauftragte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anlageberater, Vermögensverwalter, Treuhänder und Vermittler oder sonstige Dritte, die an der Erstellung des Prospektes oder der Konzeption der Fondsgesellschaft mitgewirkt haben, erstrecken.