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Erpressungsversuch?

Schiffsfonds-Anleger werden aufgefordert, Resteinlage zu zahlen, da sonst „Mitschuld an verschleppter Insolvenz“! Ungeheuerliches von der Anlagefront: Anleger, die eine Schiffsbeteiligung gezeichnet haben, werden immer massiver unter Druck gesetzt.

 

Sie sollen erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, Darlehen gewähren, weiteres Kommanditkapital erbringen oder die vereinbarte Zusatzeinlage vollständig einzahlen. Insbesondere finanziell in Bedrängnis geratene Beteiligungsgesellschaften nehmen die Anleger unter Beschuss und prophezeien schweres Unheil für alle Beteiligten, wenn es nicht kurzfristig - zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft - zu Kapitalzuflüssen kommt. Das Motto lautet: Entweder der Anleger zahlt jetzt, oder eine Insolvenz mit Totalverlust der gesamten Beteiligung ist unausweichlich. Den Bogen weit überspannt haben dürfte indes vor kurzem die EST ELBE SCHIFFSTREUHAND GMBH & CO.KG aus Hamburg. Diese Firma hat Anleger, die sich an der Reederei Heinz Corleis GmbH & Co. KG MS „Uranus“

beteiligt haben, mit Schreiben vom 11.09.2013 aufgefordert, die ausstehende Hafteinlage zu leisten. Grund: Die Gesellschaft würde sich in einem stark insolvenzgefährdenden Zustand befinden. Soweit, so gut. Was dann kommt, ist allerdings ein neues Kapitel, das im Umgang mit Kapitalanlegern aufgeschlagen wird. Im gleichen Schreiben spricht die Treuhandfirma unverhohlen folgende Warnung aus:

„Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass Sie als Folge Ihrer Nichteinzahlung der ausstehenden Einlage möglicherweise von dritter Seite ein persönliches Mitverschulden von Ihnen an einer verschleppten Insolvenz trifft. Diese Vorwürfe können insbesondere von Mitgesellschaftern, die ihrer vollständigen Kapitalleistung nachgekommen sind, in Erwägung gezogen werden. Die Geschäftsleitung wird nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist unverzüglich weiterführende Schritte einleiten müssen.“

Diese Ausführungen dürften inhaltlich an Erpressung grenzen, zumindest an versuchte Nötigung. Der rechtsunkundige Laie wird bewusst in Angst und Schrecken versetzt. Ihm wird unverblümt vor Augen geführt, dass er sich zivil- wie auch strafrechtlich mächtig Ärger einhandeln wird, wenn er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen wird. Die Warnung zielt darauf ab, den Anleger stark zu verunsichern und ihm schlaflose Nächte zu bereiten, da er damit rechnen muss, sich eventuell von dritter Seite eine Strafanzeige wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung bzw. eine Zivilklage auf Schadensersatz einzuhandeln.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II, der zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, ist der Ansicht, dass derartige Zahlungsverlangen nicht nur unseriös und befremdlich sind, sondern auch in juristischer Hinsicht hinterfragt und geprüft werden müssen. Es gibt nämlich eine Reihe von Punkten, die zuvor abgeklärt werden müssen (Aktivlegitimation des Anspruchsstellers; Anspruchsgrundlage und deren Wirksamkeit; eventuelle Einwendungen und Einreden). Anleger sollten von daher umgehend eine versierte Rechtsanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen, wenn sie mit derartigen Drohbriefen der Beteiligungs- oder Treuhandgesellschaft überzogen werden.

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