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Warum Anleger nicht jedem Anwaltsschreiben glauben sollten

Ab in den Papierkorb: Unseriöse Anwaltsschreiben an Kapitalanleger +++ Rechtsanwälten ist nicht erlaubt, in unsachlicher Weise oder um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Etliche Rundschreiben von sog. Anlegerschutzkanzleien sind aber offensichtlich nur auf Erteilung von lukrativen Einzelaufträgen gerichtet.

Meist wird mit einem Trick gearbeitet: Der Anwalt gibt in seinem Schreiben an, im Auftrag eines bestimmten (nicht näher genannten) Mandanten zu handeln; es sei beabsichtigt, eine Interessengemeinschaft gründen zu wollen, von daher wäre man für die Weitergabe von Informationen dankbar. Letztlich kommt es aber dem Anwalt oftmals nur darauf an, den Anleger, dessen Beratungsbedarf aufgrund der Gesellschaftereigenschaft an der Firmenbeteiligung und aufgrund der eingetretenen Ereignisse auf der Hand liegt, als Klienten zu gewinnen und ein Mandat im Einzelfall zu erlangen. Solche Rundbriefe sind in der Regel unzulässig und von daher auch als unseriös einzustufen. Wenn z.B. ein Rechtsanwalt ein Rundschreiben an eine Vielzahl von Gesellschaftern eines Fonds sendet und darin mitteilt, dass er Mitgesellschafter vertritt, über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts verfügt, auf eine drohende Verjährung hinweist und den Empfänger bittet mitzuteilen, ob Interesse an weiteren Informationen besteht, so stellt dies eine unzulässige Werbung dar, sofern ein Beratungsbedarf des Adressaten bereits besteht oder mit dem Schreiben gerade geweckt werden soll (vgl. LG Berlin, Urteil vom 31.10.2006, Az.: 103 O 169/06; Anwaltsgericht München, Beschluss vom 25.04.2008, Az. 2 AnwG 50/07).

Rechtswidrig ist es auch, wenn geschädigte Kapitalanleger durch persönlich adressierte Schreiben von einer Verbraucherschutzorganisation zur Anforderung kostenloser und unverbindlicher anwaltlicher Informationen veranlasst werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem Verein und einer Rechtsanwaltskanzlei besteht und diese nicht offengelegt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - 6 U 129/11).

Nach einer Meldung der Stiftung Warentest hat das Landgericht München I im Februar 2013 entschieden, dass Geschäfts­führer einer Anleger-Interes­sengemeinschaft Zahlen offenlegen müssen. Geklagt hatte ein Anleger-Ehepaar, das den Geschäfts­führern ihrer Interes­sengemeinschaft auf den Zahn fühlen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. http://www.test.de/Interessengemeinschaft-Anleger-erhalten-Auskunft-4556655-0/

Mehr zum Thema Abzocke von Anwälten:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-31848/geschlossene-fonds-hilfe-mit-haken_aid_1015119.html

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