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Nach den aktuellen Rundschreiben mit deutlichen Forderungen an die Anleger ist klar: Für die vielen Kleinanleger ist die PROKON-Kapitalanlage womöglich ungenießbar geworden.
Bei einer Insolvenz muss ein Totalverlust des investierten Kapitals einkalkuliert werden. Hintergrund: Vertraglich wurde die Nachrangigkeit vereinbart. Nachrangigkeit bedeutet, dass der Genussrechtsgläubiger im Insolvenz- oder Liquidationsfall einen Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend machen kann.
Daraus folgt: Bei einer Insolvenz können sich die privaten Genussanleger allenfalls dann Hoffnung machen, Geld zurück zu erhalten, wenn vorab sämtliche andere Gläubiger ihr Geld bekommen haben. Dies ist in einem Insolvenzverfahren aber praktisch ausgeschlossen. Die Privatanleger werden also leer ausgehen („die letzten beißen die Hunde“).
Fakt Nr. 1
Im offenen Brief an Lars-Marten Nagel, Redakteur Welt/Welt am Sonntag vom 13.12.2013, behauptet PROKON:
„PROKON ist nicht insolvent und steht auch nicht an der Schwelle zur Insolvenz.“
Schlappe vier Wochen später sieht die Welt plötzlich ganz anders aus. Jetzt wird Panik geschürt und die Insolvenzkeule geschwungen. Im PROKON-Rundbrief vom 10.01.2014 heißt es:
„… werden wir voraussichtlich Ende Januar gesetzlich gezwungen sein, eine Planinsolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einzuleiten. (…) Um eine Planinsolvenz zu verhindern, benötigen wir für mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage, dass uns dieses Kapital mindestens bis zum 31.10.2014 nicht entzogen wird.“
Diese Radikal-Kehrtwendung ist nicht nachvollziehbar. Gibt es keine hinreichenden Rücklagen und Rückstellungen? Gibt es kein straffes Finanzcontrolling, das eingesetzt werden kann, um böse Überraschungen zu verhindern? Wurde die Öffentlichkeit Mitte Dezember 2013 bewusst angelogen, um weiterhin frisches Anlegergeld zu erhalten (im Dezember hat PROKON 26 Mio. Euro Neukapital eingesammelt)? Wie kann es sein, dass Anfang des neuen Jahres unvermittelt das Insolvenzgespenst umgeht und auf einmal der Pleitegeier über PROKON schwebt? Warum war am 13.12.2013 die Welt noch völlig in Ordnung, und vier Wochen später herrscht eine Katastrophen- und Weltuntergangsstimmung?
Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Geschädigte Neuanleger können eventuell die Geschäftsführung zivilrechtlich zur Verantwortung ziehen.
Fakt Nr. 2
Im PROKON-Rundbrief vom 10.01.2014 heißt es:
„Wir können schlicht und ergreifend nur das auszahlen, was uns durch die Umsätze aus unseren Windparks, dem PROKON Strom, den PROKON Holzbriketts, dem PROKON Pflanzenölwerk und der Holzindustrie Torgau sowie durch Neuzeichnungen von Genussrechtskapital (26 Mio. Euro im Dezember 2013) zufließt.“
Damit dürfte feststehen, dass der Verdacht, PROKON betreibe zum Teil ein modifiziertes Schneeballsystem, nicht unbegründet ist. Die Anlagefirma gibt selbst zu, dass Zahlungen an Altkunden (auch) mit Geldern von Neukunden vorgenommen werden, und zwar in einem nicht unerheblichen Umfang. Mit diesem Geschäftskonzept, das teilweise auf Manipulation und Verschleierung der Geldströme beruht, werden die Kunden hinters Licht geführt, da sie bei Zeichnung der Anlage davon ausgehen, dass das Genussrechtskapital direkt oder indirekt in Sachwerte gesteckt wird.
Hintergrund: Anlagesysteme mit Schneeballcharakter sind im Bereich des Grauen Kapitalmarktes keine Seltenheit. Hierbei werden Anleger mit hohen Renditen geworben, die jedoch nur auf dem Papier erwirtschaftet werden. Wenn Anleger Zinsen verlangen oder ihr Geld zurückfordern, muss auf das Anlagevermögen anderer Anleger zurückgegriffen werden, d.h. die Auszahlungen können nur finanziert werden, indem die Einzahlungen anderer Anleger dafür verwendet werden. Eine Wertschöpfung durch seriöse und gewinnbringende Investitionen gibt es bei diesen Anlagemodellen nicht oder nur in einem kleinen Umfang. Das System bricht zusammen, wenn eine größere Zahl der Anleger versucht, ihre Einlagen zurückzuerhalten, und gleichzeitig die Neukunden ausbleiben.
Fakt Nr. 3
Bereits im September 2012 hatte das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen ein Unternehmen der PROKON-Unternehmensgruppe wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Dessen Verkaufsprospekt enthalte irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit der Geldanlage, teilte das OLG damals mit (Urteil vom 5.9.2012, Az. 6 U 14/11).
Infolgedessen ist zu prüfen, auf welcher Entscheidungsgrundlage die Anleger im Einzelfall die PROKON-Genussrechte erworben haben, welche Angaben die Anleger also dazu bewogen haben, die Risikopapiere zu kaufen.
Die Insolvenz von PROKON kann zum vollständigen Verlust des einzelnen Anlagebetrages sowie (bisher) nicht ausgeschütteter Genussrechtszinsen führen, also beträchtliche finanzielle Einbußen der Anleger nach sich ziehen. Für den Anleger bedeutet dies, dass er seine möglichen Schadenersatzansprüche wegen (vor)vertraglichen Aufklärungsverschuldens, Kapitalanlagebetrug und Prospekthaftung von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen und anschließend entscheiden muss, an welche Personen herangetreten werden soll.
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