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Rat & Hilfe

Rechtsschutzversicherung für Kapitalanleger – Fluch oder Segen?

Thema Anwalts- und Gerichtskosten: Kapitalanlagesachen sind von älteren Rechtsschutzversicherungsverträgen häufig noch erfasst. Doch dies ist nur die Theorie. In der Praxis gehen einige Versicherungsgesellschaften zunehmend dazu über, den Deckungsschutz – wenn überhaupt – erst nach langem Hin und Her zu gewähren.

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Beratung & Information

Die Webseite www.forum-anlegerschutz.de ist ein Wegweiser für Opfer von Anlagebetrügereien und falscher Beratung. Die Informationen sind auf die Bedürfnisse des Privatanlegers ausgerichtet und sollen einen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten geben, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu lösen oder bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung Ansprüche geltend zu machen.

Vorträge

Text Vorträge

Kosten / Anwaltswechsel

Unzufrieden mit dem bisherigen Anwalt? - In kapitalanlagerechtlichen Streitigkeiten ist die Beauftragung eines Anwalts die Regel. Es gibt aber Situationen, in denen Mandant und Anwalt nicht mehr miteinander können. Die Ursachen dafür können mannigfaltig sein. So kann z.B. der Mandant der Meinung sein, dass der Anwalt, da im Anlagerecht ersichtlich unerfahren, unnötig in die falsche Richtung recherchiert und gehandelt hat. Der einzige Ausweg aus einer solchen Situation ist dann häufig ein Anwaltswechsel, der dazu beitragen kann, dass ein Verfahren doch noch zu einem für den Mandanten guten Ende geführt wird. Allerdings ist ein Anwaltswechsel immer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Denn Anwälte haben bei einem Mandatsentzug das Recht, mit ihrem bisherigen Mandanten abzurechnen. Der Honoraranspruch ist der Höhe nach abhängig vom Stand des Verfahrens.

Tipp: Vor einem Anwaltswechsel eine rechtliche Zweitmeinung einholen!

Manchmal laufen Streitigkeiten im Anlagerecht nicht so, wie sich das die Betroffenen vorstellen. Eine zweite Meinung kann insoweit ggf. Schaden verhindern oder zumindest Sicherheit geben, doch auf dem richtigen Weg zu sein. Diese Option ist vor allem interessant, weil ein Anwaltswechsel regelmäßig mit Zusatzkosten verbunden ist (siehe oben). Wenn sich also die Einschaltung eines anderen Anwalts nicht lohnt oder aus anderen Gründen zu kompliziert oder nicht angezeigt ist, ist es ratsam, zunächst eine Zweitmeinung eines Spezialisten im Kapitalanlagerecht einzuholen. Der Zweitanwalt hat den Vorteil, dass er die Angelegenheit unbefangen prüft. Der Mandant kann damit die Einschätzung seines bisherigen Anwalts recht einfach mit der Beurteilung eines weiteren Experten abgleichen lassen. Eine Zweit­meinung kann evtl. auch alternative Ansätze zu einem Problem aufzeigen und eine wertvolle Hilfe in der Entscheidungs­findung darstellen.

RA Dr. Klass hat in dieser Hinsicht bereits etliche Klienten weiterhelfen können. Im Kapitalanlagerecht ist RA Dr. Jürgen Klass II ebenso gutachterlich tätig. Ein Rechts­gutachten kann bei einer unsicheren Rechts­lage alle Risiken umfassend bewerten und in Vergleichs­verhand­lungen von besonderem Wert sein.

Außergerichtliche Streitschlichtung im Anlegerschutzrecht

+++  Konfliktbeilegung durch die anerkannte Gütestelle RA Dr. Klass +++


Nicht immer ist ein Prozess der beste Weg zur Lösung eines Problems. Wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Kunde und Anlagevermittler/Vermögensverwalter/Finanzfirma kommt, bietet sich eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe eines unparteiischen Dritten an.

Im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung, mit der manch teurer und aufwendiger Rechtsstreit vermieden werden kann, bietet die Gütestelle Dr. Jürgen Klass an, die Verhandlungen zu leiten und zu versachlichen. Gerade im Kapitalanlagerecht spielen die Faktoren Zeit und Geld oft eine wichtige Rolle.

 

Niemand ist verpflichtet, seine zivilrechtliche Streitigkeit vor Gericht auszutragen, zumal eine außergerichtliche Lösung häufig billiger und schneller zu erlangen ist.

 

Die Schlichtung kann zu geeigneteren und umfassenderen Lösungsmöglichkeiten kommen als ein Verfahren vor Gericht. Auch ist die fachkundige Anleitung bei der Schlichtung ein Vorteil.

Vorteile im Überblick:

- Das freiwillige Güteverfahren stellt für die geschädigten Anleger eine gute und preiswerte Möglichkeit dar, vor einer kostspieligen und risikoreichen prozessualen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären.

- Finanzfirmen, Vermögensverwalter und Anlagevermittler profitieren davon, dass möglicherweise langjährig bestehende Geschäftsbeziehungen zum Kunden geschont, eine negative Öffentlichkeitswirkung vermieden und teure Gebühren für ein gerichtliches Verfahren erspart werden. Das Güteverfahren ist vertraulich und wird zügig abgewickelt.

 - Anträge auf ein Güteverfahren hemmen die Verjährung von Ansprüchen. Damit kann der Schadensersatzanspruch vorerst nicht verjähren.

- Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Der Antragsteller hat somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.

- Trifft der Anleger mit seinem Gegner vor einer anerkannten Gütestelle eine Vergleichsvereinbarung, kann er aus der protokollierten Einigung die Zwangsvollstreckung betreiben (genauso wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich).

- Der Antragsteller kann die Kosten verlässlich kalkulieren; der finanzielle Aufwand ist überschaubar.

Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II ist als Gütestelle anerkannt. Siebefasst sich schwerpunktmäßig mit Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht, einschließlich der regelmäßig auftretenden Bezüge zum Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Erbrecht.Außerdem befasst die Gütestelle sich mit Streitigkeiten rund um die Immobilie.

Die Gütestelle berechnet das Honorar nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung (Euro 160,00 zzgl. MwSt./ Stunde). Die eigenen Kosten trägt jede Seite selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung. Bei Nichtdurchführung des Güteverfahrens einschließlich Güteverhandlung wird lediglich ein pauschales Entgelt verlangt.

Sie haben noch Fragen oder wollen Kontakt zur Gütestelle aufnehmen? Verwenden Sie hierzu einfach unser Kontaktformular.

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Allgemeine Hinweise:

Eine staatlich anerkannte Gütestelle ist ein Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten. Eine möglichst schnelle und kostengünstige Lösung, mit der alle Beteiligten leben können, steht im Mittelpunkt. Das Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Die Gütestelle kann also jederzeit auch durch nur eine Partei angerufen werden. Das bedeutet, bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird, aber auch, wenn er bereits vor Gericht anhängig ist oder vor einer Berufungsverhandlung, ist ein Gütestellenverfahren möglich. Da die Kosten streitwertunabhängig sind, eignet sich das Güteverfahren insbesondere bei großen Streitwerten. Die Kosten zur Einleitung des Verfahrens sind äußerst niedrig. Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen eine vertrauliche Einigung mit dem Anspruchsgegner zu erarbeiten. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann. Lehnt der Gegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten.

Prozessführung

Ein wichtiges Gebiet anwaltlicher Tätigkeit ist die Prozessführung – d. h. die Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen vor Gericht. Der Anwalt muss das hierfür notwendige Handwerkszeug beherrschen und sich in der Zivilprozessordnung gut auskennen. Dies ist insbesondere im Kapitalanlagerecht wichtig. Der Fachmann ist gefragt: Zu welchem Zeitpunkt müssen welche Verfahrensanträge gestellt werden, welche Beweisangebote sind zu unterbreiten, welche Strategie und Taktik sind zu wählen?

Kurzum: Es geht um die interessengerechte Gestaltung des Verfahrens im Anlegerschutzprozess.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II ist diesbezüglich „ein alter Hase“ und weiß nur zu gut, auf welche Punkte man vor Gericht acht geben muss. Stets ist dabei der Einzelfall entscheidend: Es gibt Situationen, denen man mit Ruhe und Gelassenheit begegnen sollte. In anderen Fällen kommt man nicht umhin, energisch und bissig zu handeln. Für RA Dr. Klass hat ein Grundsatz oberste Priorität: Im Gerichtssaal mit Herzblut aufzutreten und die Mandantschaft kämpferisch bis zum Erfolg zu begleiten!

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung ist - anders als die reine Beratung - eine Form der Interessenwahrnehmung für den Mandanten, die dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert ist. Unter diese Form der anwaltlichen Tätigkeit fällt etwa die schriftliche Aufforderung an das Bankinstitut, Schadensersatz wegen Schlechtberatung zu leisten. Sinnvoll ist ein außergerichtliches Vorgehen aus Sicht des Anlegers vor allem dann, wenn dadurch eine realistische Chance zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens besteht.

Hinweis in eigener Sache:

Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II, Partner der Kanzlei und Ihr Ansprechpartner, hat die Berechtigung, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht“ zu führen. Diese Berechtigung hat nur derjenige Rechtsanwalt, der besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im Bankrecht und Kapitalanlagerecht bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen kann. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf eines Anwalts vermittelt wird.