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Die EU will für mehr Transparenz bei Bankgeschäften sorgen. „Für die meisten Kunden von Banken und Sparkassen ist es nach wie schwierig, die unterschiedlichen Modalitäten und Bedingungen zu unterscheiden. Ein Preis- und Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Instituten ist nur schwer möglich“, sagt Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Darum hat die Europäische Kommission am 8. Mai 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu einem Basiskonto verabschiedet. Diese Richtlinie umfasst drei Kernpunkte:
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1. Kontogebühren sollen einfacher miteinander verglichen werden können
Die Kreditinstitute müssen den Verbrauchern folgende Dokumente zur Verfügung stellen:
- Gebühreninformationen in Form einer Liste der am häufigsten angebotenen Dienste und dafür erhobenen Gebühren;
- Aufstellung der Gebühren, die der Zahlungsdienstleister während der vorangegangenen zwölf Monate für Dienste im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto in Rechnung gestellt hat;
- auf Anfrage ein Glossar der im Zusammenhang mit Zahlungskonten verwendeten Begriffe.
Für diese Dokumente sind eine standardisierte Terminologie und Standardformate zu verwenden, die einen Vergleich zwischen den Angeboten verschiedener Zahlungsdienstleister erleichtern.
Außerdem soll es in jedem EU-Staat eine Website geben, auf die erhobenen Gebühren der Geldinstitute gesammelt und somit für den Verbraucher vergleichbar werden.
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2. Einfacher und schneller Wechsel des Zahlungskontos
Die Kreditinstitute müssen alle mit dem Kontowechsel verbundenen Schritte unternehmen, wenn der Kunde dies wünscht. Das betrifft z.B. wiederkehrende Zahlungsaufträge wie Überweisungen oder Lastschriften von einem Konto auf das andere. Außerdem können die Kunden verlangen, dass das Restguthaben von ihrem alten Konto übertragen und das Konto geschlossen wird. Die Zahlungsdienstleister müssen dieses Verfahren innerhalb von 15 Tagen (bei einem Wechsel zwischen Anbietern in verschiedenen EU-Ländern innerhalb von 30 Tagen) abschließen und dürfen dafür keine Gebühren erheben.
Schließlich werden die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, die Verbraucher angemessen über ihre Rechte im Zusammenhang mit einem Kontowechsel und über das Vorgehen zu informieren.
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3. Zugang zu Zahlungskonten auch im EU-Ausland
Europäische Verbraucher können bei jedem beliebigen Zahlungsdienstleister in der EU ein Zahlungskonto eröffnen, auch wenn sie in dem Land, in dem der Dienstleister ansässig ist, über keinen Wohnsitz verfügen.
Darüber hinaus haben die Verbraucher ungeachtet ihres Wohnsitzes in der EU oder ihrer persönlichen finanziellen Situation Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ("Basiskonto"). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass mindestens ein Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anbietet, und sollten die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit solcher Konten unterrichten. Die Zahlungsdienstleister dürfen die finanzielle Situation der betreffenden Person nicht als Grund für die Verweigerung eines Kontos anführen.
In der Richtlinie werden die wesentlichen Leistungen, die dieses Konto bieten muss, genannt, einschließlich der Möglichkeit zu Abhebungen, Banküberweisungen und zur Nutzung einer Debit-Karte. Überziehungen oder Kredite sind bei Basiskonten nicht gestattet.
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Dr. Klass: „Wird die vorgeschlagene Richtlinie umgesetzt, dürfte dies tatsächlich zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit für den Kunden führen und er kann zwischen den Angeboten abwägen. Bislang war dies kaum möglich. Dazu müssen diese Maßnahmen aber tatsächlich rechtlich bindend werden.“
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