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„Der Trend ist erst einmal gestoppt“ – für Fachanwalt Dr. Jürgen Klass ist die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Effektenklausel und Prospekthaftungsklausel in den Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherern ein deutliches Signal dafür, dass ein Rückzug der Rechtschutzversicherer aus Kapitalanlageverfahren so einfach doch nicht geht.
Die Effektenklausel diente den Versichern dazu, grundsätzlich keinen Rechtsschutz mehr zu gewähren, wenn es um Anleihen, Aktien oder Investments geht. Die Prospekthaftungsklausel sollte ausschließen, dass Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn es rund um eine Kapitalanlage zum Rechtstreit kommt, die mit einem so genannten Prospekt – also einem offiziellen Dokument - gehandelt wurde. Dr. Klass: „Viele Lehman-Geschädigte hatten sich mit verweigernden Rechtsschutzversicherungen auseinandersetzen müssen – das Urteil definiert aber deutlich, dass Versicherungen in den vorliegenden Fällen nicht frei entscheiden können, was sie versichern und was nicht.“
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte erfolgreich geklagt – der BGH untersagte konkret zwei Versicherungen, die vorgenannten Klauseln zu verwenden. Grunde für das Urteil waren allerdings weniger inhaltlich, sondern grundsätzlich verbraucherrechtlich geprägt: Die Richter bemängelten, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Thematik der strittigen Klauseln inhaltlich gar nicht erfassen könne und sich somit bei Vertragsschluss der ausgeschlossenen Risiken gar nicht bewusst gewesen sein könnte. Dr. Klass. „Die Versicherten sind nachvollziehbar davon ausgegangen, dass auch Risiken rund um Ihre Kapitalanlage versichert waren!“ Die Richter kritisierten fehlende Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und erklärten die Klauseln für unwirksam.
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