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Bearbeitungsentgelt

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.04.2013 - 8 S 293/12 bestätigt es wieder einmal: Eine Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucher-Kreditvertrages den Verbraucher zur Zahlung eines "Bearbeitungsentgelts“ verpflichtet, ist unwirksam.

Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag hatte den folgenden Wortlaut: "Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."

Das vorhergehend befasste Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 30.10.2012 - 108 C 271/12) hat dem Kläger bereits Recht gegeben und die Postbank zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von € 1.200,00 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn hat die Postbank AG Berufung eingelegt – jedoch ohne Erfolg: Das Berufungsgericht (LG Bonn) hat entschieden, dass es sich bei dem "Bearbeitungsentgelt" um eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB) handele.

Die Kunden hatten das von der Beklagten pauschal berechnete Entgelt jedenfalls keinen Einfluss gehabt hätten. Diese Klausel unterliege als sogenannte Preisnebenabrede der gerichtlichen Kontrolle. Sie benachteilige auch den Verbraucher i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. Das "für die Kapitalüberlassung geschuldete […] Bearbeitungsentgelt" stelle sich als unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank dar. Die Bearbeitung und Auszahlung des Darlehensbetrages an den Kunden erfolge im eigenen Interesse der Beklagten. Auch sei keine (anteilige) Erstattung des Betrages im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages vorgesehen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen.

Rechtsanwältin Charifzadeh konnte in einer Vielzahl der Fälle die Banken bereits außergerichtlich zum Einlenken bewegen. Die Banken haben nach anwaltlichem Schreiben die Bearbeitungsgebühr (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) zurückerstattet - und zwar auch dann, wenn die Rückzahlung zuvor auf ein eigenes Schreiben der Mandanten bereits ausdrücklich verweigert worden ist.

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