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In dem Prozess ging es um die behauptete Verletzung von Informationspflichten aus dem Depotverwahrungsvertrag. Der Kläger, vertreten von RA Dr. Jürgen Klass, hatte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als seiner Depotbank geltend gemacht. Der Bank wurde vorgeworfen, den Kunden pflichtwidrig nicht über die erfolgte Aussetzung der Rücknahme seiner Anteile an dem offenen Immobilienfonds "DEGI Europa" informiert zu haben. Konkret wurde der Bank zur Last gelegt, wesentliche Informationen aus den "Wertpapier-Mitteilungen" nicht an den Kläger weitergeleitet zu haben.
Durch die Mitteilung wäre es dem Kläger möglich gewesen, seine Anteile rechtzeitig über den Zweitmarkt zu verkaufen, um die für seine Altersversorgung dringend erforderlichen Beträge weiterhin sicher und jederzeit verfügbar angelegt zu wissen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers lag auch deshalb vor, da nach der "Schließung" die Gefahr einer erheblichen Abwertung der Anteilspreise zum Nachteil des Klägers bestand - wie sie dann auch eingetreten ist.
Die Richter in Bamberg folgten in zentralen Punkten der Auffassung von RA Dr. Klass und gaben in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 unter anderem folgende Hinweise zu Protokoll:
"Der Vorsitzende weist darauf hin, dass nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage dem Landgericht insoweit nicht zu folgen sein dürfte, als angenommen wurde, dass eine Verletzung der Unterrichtungspflicht bereits objektiv nicht besteht. Ausgehend von der maßgeblichen Regelung in Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Privatkunden (Anlage K 6) dürfte eher davon auszugehen sein, dass die Beklagte über die Wertpapiermitteilungen vom 08.11.2008 (Anlage K 8) hätte informieren müssen. Dass die Information über die bereits vollzogene Aussetzung für den Kläger keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr sein konnte (S. 7 des Urteils), ob er seine Fondsanteile an die Kapitalanlegegesellschaft zurückgibt, dürfte nicht letztlich entscheidend sein. Ansonsten wäre nicht verständlich, weshalb in Nr. 26 AGB explizit die Fondsauflösung benannt ist. Hinzu kommt, dass die Mitteilung vom 08.11.2008 eine lediglich zeitlich befristete Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine zum Inhalt hatte."
Die Parteien einigten sich sodann auf Vorschlag des Senats dahingehend, dass die Bank an den Kläger einen Betrag von 30.000,- EUR zahlt. Eine Zug-um-Zug-Übertragung der Fondsanteile an die Bank wurde nicht vereinbart, d.h. der Anleger kann seine Papiere behalten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Klass: "Der Kläger, der Rentner ist, hatte sein gesamtes seit dem Jahr 1988 hart angespartes Vermögen zur Altersvorsorge in Anteile an dem offenen Immobilienfonds investiert. Durch den jetzigen Vergleich, der als großer Erfolg zu werten ist, wurde der Schaden zur Hälfte ausgeglichen. Es hat sich gelohnt, zu kämpfen; erstinstanzlich wurde nämlich die Klage abgewiesen."
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