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Oftmals werden auf Veranlassung von freien oder bankgebundenen Finanzberatern teure Kapitalanlagen gezeichnet, die auf den ersten Blick als solide Investments erscheinen, sich auf den zweiten Blick aber als unvorteilhaft darstellen. Die obersten Bundesrichter haben jüngst den Ausstieg aus derartigen Vermögensanlagen erleichtert.
Dies betrifft z.B. den Fall, wenn die Anlage damit beworben wurde, dass man bei Bedarf jederzeit wieder an das eingesetzte Geld kommen könne. Dieses Versprechen kann aber dann nicht gehalten werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es eine tatsächliche Veräußerungsmöglichkeit nicht gibt, also ein funktionierender bzw. ein allgemein zugänglich geregelter Zweitmarkt nicht existiert. In einem solchen Fall, wenn also ein Weiterverkauf nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu bewerkstelligen ist, kann der Berater haftbar gemacht werden. Bei Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds etwa muss der Kunde vorab darauf hingewiesen werden, dass die Anteilsveräußerung in Ermangelung eines entsprechenden Markts nur eingeschränkt möglich ist (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13). Gleiches gilt beim Direkterwerb von Firmenanteilen: Der Kunde muss darüber informiert werden, dass die Aktien - solange keine Börsennotierung vorliegt - faktisch unverkäuflich sind (BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZR 294/13; BioMa-Aktien).
Achtung: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn ein Beratungsvertrag zu bejahen ist (der Kunde wurde bezogen auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse betreut; es wurden mehrere Anlagen zur Auswahl angeboten). Ist dies der Fall, muss der Anlageberater in Bezug auf das Finanzobjekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Dabei muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – III ZR 82/14). Ferner muss die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die individuellen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12). Und wenn die Anlage eher kurzfristig ausgerichtet oder das Geld im Notfall rasch verfügbar sein soll, muss der Berater klarstellen, dass die Veräußerung der Beteiligung ggf. praktischen Schwierigkeiten begegnen kann. Wird gegen diese Aufklärungspflichten verstoßen, kann der Kunde Schadensersatz verlangen.
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