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Vor dem OLG München wurde ein Anwalt auf Schadensersatz verklagt, der als Treuhänder für die Firma MKV aufgetreten ist.
Die Anlegerin wird vertreten von Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen und hat erstinstanzlich voll gewonnen. Der Advokat ging aber in die Berufung und zog vor das OLG München. Die dortigen Richter haben in energischen Worten den Beklagten in die Schranken gewiesen und unter anderem folgende Hinweise erteilt:
„Der Beklagte hat, wie es das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag zumindest bedingt vorsätzlich verletzt und dadurch dem Vermögen der Klageseite Schaden zugefügt, wobei lediglich dessen Umfang noch zu klären ist. (…) Der Beklagte kann sich insbesondere nicht dadurch seiner Verantwortung begeben, dass er vorträgt, kein Anleger habe davon ausgehen dürfen, die Versicherung der Vermögens-Verwaltungsgesellschaft werde sämtliche mit einer Kapitalanlage einhergehenden Risiken, wie etwa auch den Kapitalverlust durch Kursschwankungen oder rechtswidriges Verhalten von Vertragspartnern, abdecken. Dies würde, salopp gesagt, die Täter-Opfer-Rollen geradezu vertauschen. Fakt ist, dass der Beklagte in jedem Fall im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit die Sicherheit der Vermögensanlage, die sichere Form der Zeichnungsabwicklung und den Umstand, dass es zu keiner Unterdeckung im Versicherungsfall komme, beworben hat. Dies entsprach, dem Beklagten bekannt, nicht den Tatsachen. Wenn der Beklagte im Zusammenhang mit den Versicherungsalternativen und deren Bezeichnung in der Mitteilung an die Anleger noch von einer „falsa demonstratio" spricht, fehlt dem Senat das Verständnis, dem zu folgen.
Soweit der Beklagte die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung seinerseits für den Schaden der Klageseite in Frage stellt, da die jeweiligen Anleger sich nicht durch die versprochenen Sicherungsmechanismen, sondern durch die versprochene hohe Rendite zu ihrem Engagement bei der MKV veranlasst gesehen hätten und die Absicherung des Kapitals durch Versicherung und Bankbürgschaft lediglich eine zusätzliche Motivation dargestellt hätte, die Anleihen der MKV zu zeichnen, erschließt sich dieses Verständnis nicht. Es dürfte selbstverständlich sein, dass in Aussicht gestellte hohe Renditen die jeweiligen Anleger dazu bewogen haben, entsprechend zu investieren. Die versprochene Absicherung ihres eingesetzten Geldes dabei nur als untergeordnete, zusätzliche Motivation zu verstehen, geht jedoch fehl. Richtig erscheint es, die entsprechende Absicherung, die zu betonen auch der Beklagte ausweislich verschiedener schriftlicher Unterlagen nicht müde wurde, eher als conditio sine qua non für die Anlage anzusehen. Für die Anleger streitet insoweit bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die der Beklagte nicht erschüttert hat.
Dass dem Beklagten möglicherweise von den Verantwortlichen der MKV selbst vorgegaukelt wurde, die Einlagen seien aus verschiedenen Gründen vor Verlusten absolut sicher und er dies geglaubt hat, wie den Ausführungen des Beklagten zu entnehmen ist, beseitigt nicht seine eigene Pflichtverletzung gegenüber den Anlegern. Es muss auch dem Beklagten bekannt sein, dass vollmundige Erklärungen und Versprechungen von Personen, die an den Geldern von Anlegern interessiert sind, sich zuweilen als heiße Luft und Zusagen ins Blaue hinein erweisen. Hier gilt und galt es gerade, durch die Einschaltung eines Treuhänders, als der der Beklagte fungiert hat, konkrete Sicherheiten einzubauen. Dass diese zu einem beträchtlichen Teil nicht bestanden, wusste der Beklagte.“
Oberlandesgericht München, Verfügung vom 01.09.2014 - 3 U 2814/14
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