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Das LG Traunstein hat am 14.08.2014 entschieden, dass an die von Dr. Klass vertretene Klägerin € 15.600 zzgl. Zinsen zu zahlen sind.
Im Gegenzug müssen 1.300 Aktienanteile an der BioMa Energie AG an die Finanzfirma übertragen werden.
Außerdem wurde die Finanzfirma verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Das Landgericht Traunstein hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch insoweit als begründet angesehen. Unter anderem wurde in den Urteilsgründen ausgeführt:
„Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. (…) Ein Anlageberater hat bei der Anlageberatung den Wissensstand des Anlegers über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen; das von ihm danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen. (…) Auf die im Vergleich zu Aktien börsennotierter Unternehmen sehr stark eingeschränkte Fungibilität der Anteile hätte der Kläger beim Erwerb der Aktien ungefragt hingewiesen werden müssen (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 26.06.2013, 3 U 4373/12). Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen eine Anlage vorzeitig verkauft werden kann, ist für den Anlageentschluss des durchschnittlichen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung (BGH NJW-RR 2007,621). Aufgeklärt werden muss daher darüber, dass die jederzeitige Handelbarkeit nicht gewährleistet ist. Weiter muss darauf hingewiesen werden, dass es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt und eine Reaktion auf einen Kursverfall auch deshalb nicht möglich ist. An die Aufklärung hierzu sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Stuttgart WM 2008,1368 m.w.N.). Diesen strengen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt wurde. Der Rechtsstreit ist beim OLG München anhängig.
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