Lebensversicherungsfonds
Neues Urteil zum Schadensersatz bei fragwürdigen Lebensversicherungsfonds
Das Landgericht Stade hat sich mit den Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG und HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG befasst (Az. 2 O 45/12).
Zur Freude der Anlegerin und zum Leidwesen der Sparkasse Harburg-Buxtehude haben die Richter der Zivilklage weitgehend stattgegeben! Im Urteil vom 14. Juni 2013 heißt es unter anderem:
„… Die Beklagte hat die Klägerin jedenfalls pflichtwidrig nicht über die Höhe von ihr erhaltener Rückvergütungen aufgeklärt. Die Beklagte hat Rückvergütungen in Höhe von 8 Prozent erhalten, wie es nicht zuletzt ihr Schreiben vom 17.09.2010 (K 23) richtig darlegt. Über diese Provisionshöhe hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Bank verpflichtet, von sich aus Auskunft über ihr von der Fondsgesellschaft zugeflossener Rückvergütungen Auskunft zu erteilen, da nur dadurch der Beratene so ausreichend aufgeklärt wird, dass er ein etwaiges umsatzbezogenes Eigeninteresse der Bank einordnen und damit eine unbeeinflusste Entscheidung treffen kann (BGH, Urt. 26.02.2013 - juris. Rn. 12; Palandt-Grüneberg, a.a.O. Rn. 51, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dass die Rechtsprechung demgegenüber die Pflicht zur unaufgeforderten Aufklärung über Provisionen bei freien Anlagevermittlern anders beurteilt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend.
Die Aufklärung der Beklagten ist unzureichend. Sie hat zwar den Ausgabeaufschlag in Höhe von 5 % offen ausgewiesen und der Beklagten auch erläutert, dass dieser notwendig sei, weil auch die Bank von etwas leben müsse und sich schließlich insoweit auch verhandlungsbereit gezeigt. Infolgedessen kann die Klägerin auch keine Ansprüche daraus ableiten, dass die Beklagte eben diese Ausgabeaufschläge erhoben hat. Die Beklagte hat indes die Beklagte nicht darüber aufgeklärt, dass sie darüber hinaus weitere Vergütungen erhielt, welche sich auf insgesamt 8 Prozent der Anlagesumme beliefen. Dieses Unterlassen war pflichtwidrig, zumal sich der Beklagten aufdrängen musste, dass eine Kundin, die bereits bei einer offenen Provisionshöhe von 5 Prozent kritisch nachfragt und sogar über eine Teilerstattung verhandelt, der Information, dass sogar noch ein weiterer Betrag an die Bank floss eine wirtschaftliche Bedeutung zukam.
Demgegenüber konnte die Klägerin zwar infolge der richtigen Erklärung der Beklagten zu den Ausgabeaufschlägen erkennen, dass die Bank ein Eigeninteresse durch die Provisionen hatte, es war für sie aber nicht erkennbar, dass neben diesem offenen Aufschlag noch eine weitere verdeckte Zahlung erfolgte und sie hatte vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Übrigen transparent handelte und bereitwillig und zutreffend Auskunft gab, auch keinen Anlass, weiter nachzufragen. …“
RA Dr. Klass II, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, begrüßt die Entscheidung und hofft, dass die Geldinstitute in ähnlich gelagerten Fällen, in denen der Vorwurf der Fehlberatung erhoben wird, nun einlenken werden.