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Erneut bekommt im Namen des Volkes eine geprellte Kapitalanlegerin ihr Geld zurück. +++ Das Amtsgericht München hat erstinstanzlich einen Anlageberater aus der Landeshauptstadt dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auch muss er sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen (Urteil vom 14.03.2013, Az.: 244 C 33376/12).
Obwohl die Frau ihr Geld ausdrücklich nur in sichere Anlagen stecken wollte, hatte der Berater ihr im Jahr 2008 eine angebliche „Festzinsanlage“ der Bayernareal Finanzierungs GmbH vermittelt. Es würde sich um eine Investition auf dem Münchner Immobilienmarkt und damit um eine sichere Sache handeln, so der Mann. Eine jährliche Rendite von mindestens neun Prozent versprach er ihr – doch diese blieb aus. Stattdessen musste das Amtsgericht Passau zwischenzeitlich sowohl über das Vermögen der Bayernareal Finanzierungs GmbH als auch über das Vermögen des Schwesterunternehmens Bayernareal Immobilien GmbH & Ko. KG das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnen.
Den entstandenen Schaden muss der Berater der Anlegerin aus München nun vollumfänglich ersetzen. Auch die entgangenen Zinsen, die sie seitdem mit einer sicheren Geldmarktanlage erzielt hätte, muss er ihr zahlen. Der dem Bayernareal-Investment zugrundeliegende Prospekt sei mangelhaft und weise Fehler auf, Risiken würden verharmlost, die Bezeichnung als „Festzinsanlage“ und Angaben über die Bonität der Emittentin seien irreführend, so die Richterin. Auch sei der Berater nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, das Kapitalanlagekonzept auf Plausibilität zu prüfen.
„Ein Kapitalanlagevermittler betrachtet sich in der Regel als Fachmann für Geld- und Vermögensfragen. Allzu oft wird aber vergessen, dass er – als selbsternannter Experte – in einem gewissen Umfang auch verpflichtet ist, das Geschäftsmodell bzw. das Finanzkonzept auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Sonst kann er dem Laien keine sachgerechte Auskunft erteilen“, unterstreicht Dr. Jürgen Klass, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München, der das Urteil erstritten hat.
Dabei müsse vor allem der Prospekt auf innere Schlüssigkeit unter die Lupe genommen werden. Bei fehlender Plausibilität muss der Vermittler laut Klass Nachforschungen anstellen oder eventuelle Informationslücken offenbaren. Dieser Grundsatz gelte vor allem im Rahmen des Vertriebs von Graumarktprodukten, zum Beispiel Unternehmensbeteiligungen. „Die Plausibilitätsprüfungspflicht ist somit ein scharfes Schwert für den Anleger beim Kampf um Schadensersatz. Das Amtsgericht München hat dies noch einmal deutlich gemacht“, so der Jurist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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