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Herbe Niederlage für Finanzberatungsunternehmen: Die Qatrana GmbH aus Grafschaft muss wegen ihrer undurchsichtigen Geschäfte mit US-Risikolebensversicherungen einem Anleger endgültig sein Geld zurückzahlen. Das Oberlandesgericht München hat sich im Berufungsverfahren ebenso wie zuvor bereits das Landgericht München I auf die Seite eines Rentners aus München gestellt. Dieser erhält nun, das sich auch die mitverklagte Firma AVA Vermögensplanung AG aus Grünwald zum Schadensersatz bereit erklärt hat, einen Großteil seines investierten Kapitals erstattet.
Was war geschehen? Ein Rentner aus München unterschrieb im Jahr 2005 einen Kaufantrag zur Beschaffung einer US-Risikopolice namens „Vialife“ auf dem US-Zweitmarkt. Der Kläger musste allerdings im Nachhinein feststellen, dass ihm vom Vermittler ein Finanzprodukt aufgeschwatzt worden war, das intransparent und widersprüchlich ist. Außerdem erwies sich die Anlage letztlich als wertlos. Zum einen stellte sich die berechnete Lebenserwartung als unrichtig heraus, zum anderen ging der Rückversicherer in die Insolvenz.
Auf das Totalverlustrisiko wurde der Kläger im Beratungsgespräch aber vorher mit keinem Wort hingewiesen. Der Witwer, der seine Ersparnisse ausdrücklich nur in eine sichere Anlage investieren wollte, vertraute den Angaben des Vermittlers, wonach er sein Geld auf jeden Fall gewinnbringend und termingemäß zurückerhalten werde.
Das Landgericht München I stellte sich mit Endurteil vom 7. März 2012 (Az. 32 O 15036/11) auf die Seite des Anlegers, der vom Münchner Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass vertreten wird. Ein Anlagevermittlungsvertrag verpflichte den Vermittler zur Prüfung des Prospektinhalts und zur richtigen und vollständigen Information über sämtliche Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Sowohl der Anlagevermittler wie auch der Versicherungsmakler hätten nach Meinung der Richter den Anleger auf Widersprüche in den Vertragsunterlagen hinweisen müssen. Dies vor allem deshalb, weil an keiner Stelle des Prospektes offengelegt wurde, wie hoch die Rückstellungen für die Kosten der Anlage und der Prämienzahlung sind. Auch wurde der Kläger darüber im Unklaren gelassen, dass er nicht Alleineigentümer der Versicherungspolice wird und er eventuell verpflichtet ist, Prämien nachzuzahlen, um seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung zu sichern.
Das Oberlandesgericht München sah dies nun mit Beschluss vom 11. Februar 2012 (Az. 8 U 1273/12) genauso und wies die Berufung der Qatrana GmbH vollumfänglich zurück. Mit der AVA Vermögensplanung AG einigte sich der Rentner daneben auf einen Vergleich, wonach ihm das Unternehmen einen Betrag in Höhe von 10.269,64 Euro zuzüglich der anteiligen Anwaltskosten zahlt. „Das entspricht 85 Prozent des eingeklagten Schadensersatzes“, freut sich Dr. Jürgen Klass.
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München bezeichnet das von ihm erstrittene Urteil als bahnbrechend im Kampf gegen zwielichtige Geschäfte mit dem Tod. „Im Streit um fragwürdige US-Lebensversicherungen wurde eine wichtige Entscheidung getroffen, die Anlegern den Weg zur Schadensersatzklage gegen Vermittler und Versicherungsmakler weiter öffnet als jemals zuvor.“ Die Entscheidung aus München sei auch deshalb bedeutsam, weil die Qatrana GmbH (früher: Promont GmbH) in ähnlich gelagerten Fällen vor Gerichten in Köln und Koblenz gewonnen hatte. Klass: „In München hat die Firma jetzt indes gleich zwei Mal eine herbe Niederlage einstecken müssen.“
Dem Juristen aus München sind viele Risikopolicen, die nach wie vor auf dem Markt angeboten werden, ohnehin ein Dorn im Auge: „Eine Kapitalanlage, die dergestalt konzipiert ist, dass die Höhe der Rendite von dem Tod von Mitmenschen abhängt, bewegt sich ethisch im Grenzbereich des Hinnehmbaren. Schließlich ist im Grundgesetz das Prinzip der Menschenwürde verankert und es dürfte nicht zulässig sein, aus dem Ableben eines Mitmenschen eine höchstmögliche Rendite herauszuholen“, so Dr. Jürgen Klass.
Die Gerichte würden daher zunehmend die Auffassung vertreten, dass der Abschluss des auf ein derartiges Investment gerichteten Finanzvertrages gegen die guten Sitten verstoße und unwirksam sei.
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