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Vor dem LG München I hat sich die Finanzfirma A. AG – die ihren Sitz in dem bayerischen Villenort Grünwald hat – dazu verpflichtet, an eine 83-jährige Anlegerin Schadensersatz zu leisten.
Die Vertriebsfirma wurde wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäftes in Anspruch genommen. Beanstandet wurden Aufklärungspflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Zeichnung eines Dachfonds, der zwei treuhänderisch gehaltene Schiffsgesellschaftsbeteiligungen umfasst.
Zur Zeichnung der Kapitalanlage wurde die Rentnerin von einem Mitarbeiter der Vertriebsfirma A. AG überredet. Man kannte sich gut, war doch dieser Herr früher Leiter einer Filiale der Kreissparkasse Ebersberg (bei der die Seniorin Kundin war). Nach Aufgabe der Tätigkeit betreute er die Sparkassenkundin in Gelddingen weiter und kam regelmäßig zu ihr ins Haus.
In der Klageschrift wurde geltend gemacht, dass die Anlageempfehlung auch bei ex-ante-Betrachtung als verfehlt und unvertretbar angesehen werden muss. Eine derartige Graumarktbeteiligung hätte der unkundigen und sicherheitsorientierten Klägerin niemals verkauft werden dürfen. Eine anleger- und objektgerechte Aufklärung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Insbesondere auf die der Beteiligung anhaftenden Risiken und Besonderheiten, namentlich auf die Gefahr
wurde im Vorfeld nicht hingewiesen. Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Klass vertretene Klägerin sah sich getäuscht und um ihre Lebensersparnisse gebracht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, der am 09.03.2016 im Justizpalast in München stattgefunden hat, brachte die vorsitzende Richterin zum Ausdruck, dass die Beteiligung an einem derartigen Schiffsfonds einem Laien mit dem Anlageziel der ergänzenden Altersabsicherung von vornherein nicht empfohlen werden dürfe. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Kündigung der Beteiligung erstmals zum 31. Dezember 2024 möglich sei; dann aber wäre die Klägerin bereits 92 Jahre alt.
RA Dr. Klass: „Es war in Anbetracht der Einzelfallumstände geradezu absurd und befremdlich, einer derartigen Anlegerin ein solches Investment aufzuschwatzen; der Ex-Banker nutzte das Vertrauen der alleinstehenden Seniorin schamlos aus“.
Aufgrund der eindeutigen Hinweise der 22. Zivilkammer des LG München I erklärte sich die beklagte Firma dazu bereit, die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Mit diesem Prozessvergleich konnte die Angelegenheit zur Zufriedenheit der Klägerin vorzeitig beendet werden. Es gilt der Grundsatz „schnelles Geld ist gutes Geld“. In Anbetracht des hohen Alters der Klägerin bestand kein Interesse an einem Rechtsstreit, der sich über einen längeren Zeitraum, womöglich über mehrere Instanzen erstreckt; außerdem war das Vollstreckungs- und Beitreibungsrisiko zu beachten.
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