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DEBI Select Flex GbR

Am Grauen Kapitalmarkt verlorenes Geld ist meist unwiederbringlich verloren. Dass es sich trotzdem lohnt, für falsche Beratung Verantwortliche in die Schadenersatzpflicht zu nehmen, beweist ein aktuelles Urteil.

Es wurde vom Münchner Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Dr. Jürgen Klass für seine Mandanten erstritten. Das Landgericht Landshut (23. Zivilkammer) verurteilte am 13. April 2015 die DEBI Select Verwaltungs GmbH und die FWS Finanz- und Wirtschaftsservice Verwaltungs GmbH zur Zahlung von insgesamt knapp 18.000 Euro an zwei ehemalige Anleger der Debi Select Flex GbR.

Dr. Klass: "Damit kann die komplette Anlage rückabgewickelt werden, das Gericht ist voll umfänglich unseren Ausführungen gefolgt und hat den immer wieder gleichen Argumenten der Gegenseite kein Gewicht verliehen. Sogar entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten müssen übernommen werden, ebenso die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und Zinsen."

Der Fonds Debi Select flex kaufte laut Prospekt nach Gründung in 2006 Forderungen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen auf. Für den Prospekt zeichnete die Gründungsgesellschafterin FWS Finanz- und Wirtschaftsservice Verwaltungs GmbH aus Köln verantwortlich. Die InterConsult GmbH sorgte für die Anwerbung der Anleger. Geschäftsführer beider Unternehmen: Josef Geltinger, eine am Grauen Kapitalmarkt kontrovers diskutierte Schlüsselfigur.

Durch einen Prospekt-Nachtrag kommt auch die Debi-Select-Tochter BeFa-Invest GmbH & Co Kg aus Radebeul ins Spiel. Interessant an einem weiteren Nachtrag und letztendlich auch Mit-Gegenstand des aktuellen Verfahrens waren zahlreiche Ergänzungen zum Sicherheitsniveau der Anlage. Insbesondere wurde nicht auf das Risiko des Lebensversicherungs-Factoring hingewiesen.

Ein weiterer Vorwurf an die Beklagten beinhaltet das angebliche Verschweigen von sogenannten Weichkosten im Prospekt. Damit ist u.a. die Vermittlungsprovision in Höhe von 8,5 % gemeint, zahlbar von der Debi Select an die Tochter InterConsult GmbH. Dr. Klass: "Meine Mandanten haben nicht wissen können, aber hätten erfahren müssen, dass insgesamt über 10 % ihrer Investition nicht für die Ankauf von Policen verwendet, sondern als Provisionen hin und her geschoben wurden." Die Beklagten bestritten alle Vorwürfe, lobten die Qualität des Prospektes und führten zudem noch das Argument der Verjährung ins Feld.

Das Gericht gab der Klage statt und berief sich dabei in der Hauptsache auf die sogenannte "uneigentliche Prospekthaftung", nach der zumindest die FWS auf Basis wirksamer BGH-Entscheidungen für offensichtlich vorhandene Prospektfehler verantwortlich gemacht werden kann. Ein Prospekt ist grundsätzlich Teil der Anlageentscheidung, daher tue es auch nichts zur Sache, ob und in welchem Umfang konkrete mündliche Erläuterungen des Prospektmaterials stattgefunden hätten.

Immerhin hatten die Kläger bei Prospektübergabe unterzeichnet, dass keine weiteren mündlichen Nebenabreden getroffen wurden. Der Prospekt habe aber - so die Richter - nicht den Erfordernissen entsprochen und die Kunden hätten nicht über Spezialkenntnisse verfügen müssen, um das Risikopotential einschätzen zu können.

Das ursprünglich beworbene Konzept der Debi Select, nämlich das Factoring auf dem Lebensversicherungsmarkt, habe dem neuen Ziel der Beteiligung an erfolgreich faktorierenden Gesellschaften weichen müssen. Prospektfehler, fehlende Sicherheitsaufklärung und das Verschweigen von Prospektfehlern ließen letztendlich kein anderes Urteil als die komplette Rückabwicklung der Anlage zu.

Rechtsanwalt Dr. Klass: "Das Gericht musste davon ausgehen, dass meine Mandanten die Anlage niemals gezeichnet hätten, wenn ein ordentlicher Prospekt vorgelegen hätte. Auch das Argument der Verjährung konnte die Gegenseite nicht entkräften, insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass die Kläger schon 2010 Kenntnis der maßgeblichen Umstände hatten."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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