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Kapitalanlagen in Form von Aufkäufen von Policen amerikanischer Lebensversicherungsgesellschaften wie der „Massachussets Mutal Life Insurance Co.“ sind alles andere als eine sichere Anlage – so viel steht fest!
Immer deutlicher wird aber auch, dass deutsche Gerichte gewillt sind, die fleißigen Berater und Vermittler solch dubioser Anlagen als Verantwortliche für große Kapitalverluste auch konsequent zur Rechenschaft zu ziehen. Das Landgericht Kempten verurteilte jetzt einen Vermittler von so genannten „Wetten auf den Tod“ zur Zahlung von 25.800 Euro an einen Mandanten der Münchner Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen zuzüglich Zinsen seit dem 1. August 2014. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass: „Das bedeutet eine komplette Rückabwicklung der Kapitalanlage zugunsten unserer Mandantschaft.“
Die Anlage war 2005 als Beteiligung an der Kapitalanlage „ViaLife direct“ von der vor Gericht als Zeugin auftretenden Zedentin gezeichnet worden. Damit hatte die Promont GmbH in ihrem Auftrag im Wert von 30.000 Dollar auf dem US Zweitmarkt so genannte US-Risikopolicen gekauft. Den fälligen Anteil in Höhe von 25.800 Euro überwies die Zeugung an eine Treuhandfirma - dies in der Hoffnung einen Gewinnanteil in Höhe von 148 % auf den Nennwert der Police in Höhen von 2 Millionen Dollar zu erhalten. Das hätte eine garantierte Auszahlung in Höhe von 44.000 Euro zum Oktober 2009, spätestens aber Oktober 2011 bedeutet. Keiner der beiden Auszahlungstermine wurde eingehalten, da der Lebensversicherungsmarkt in den USA zwischenzeitlich völlig zusammengebrochen war.
Der Kläger – mit Ansprüchen aus abgetretenen Recht - wirft dem Kapitalanlageberater vor, nicht dem Sicherheitsbedürfnis der Zeugin entsprochen zu haben und ihr keine zur Altersvorsorge taugliche Anlageform empfohlen zu haben: Es wurde weder ein Prospekt ausgehändigt, noch wurde auf ein mögliches Totalausfall-Risiko hingewiesen. Dr. Klass als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt: „Hier wurde weder anlagegerecht noch anlegergerecht beraten!“
Der beklagte Vermittler behauptet, er habe nicht beraten, sondern nur vermittelt. Außerdem hätten die übrigen von ihm empfohlenen Anlagen Ausschüttungen ergeben, das müsse mit den Verlusten verrechnet werden.
Das sah das Gericht - aus Anlegersicht erfreulich - anders: Als Berater habe er seine Pflichten schuldhaft verletzt, was unzweifelhaft einen Schadensersatzpflicht auslöst. Als besonders gravierend wurde ihm vorgehalten, keinen Prospekt vorgelegt zu haben und so der Zedentin die Möglichkeit genommen hätte, sich zu informieren. Die Widersprüche im Prospekt wären der Zedentin auch als juristischer Laie aufgefallen. Die Plausibilitätsprüfung, zu der der Berater verpflichtet gewesen wäre, fand auch in der persönlichen Belehrung nicht statt, so dass die Zedentin über ein mögliches Risiko gänzlich unaufgeklärt blieb.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
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