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Wirtschaftskriminalität: Hochkonjunktur für dubiose Geschäftemacher

Im Zusammenhang mit dem Betrugsfall der Hamburger Immobiliengruppe S&K fällt häufig der Begriff der Wirtschaftskriminalität. Was aber ist darunter zu verstehen?

Kapitalanlagebetrug

Unter den Begriff der Wirtschaftskriminalität fällt eine Vielzahl von Delikten. Wichtige Bereiche sind etwa Betrug- und Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sowie Straftaten im Anlage- und Finanzierungsbereich.

Von besonderem Interesse ist der Kapitalanlagebetrug, da auf der Täterseite umfangreiche Vorbereitungshandlungen – beginnend bei der Gründung von Scheinfirmen im In- und Ausland, über den Aufbau weitverzweigter Vertriebsnetze, bis hin zu schmucken Repräsentanzen – erforderlich sind. In einigen Fällen kann dies als Organisierte Kriminalität eingestuft werden.

Wirtschaftskriminalität verursacht in Deutschland jährlich einen Schaden in Höhe von mehrere Milliarden Euro (2011: 4,1 Milliarden Euro). Allein die Gründer der mutmaßlichen Betrugsfirma S&K in Frankfurt haben einen Schaden von schätzungsweise 111 Millionen Euro, verteilt auf fünf Immobilienfonds, angerichtet.

Tatort Chefetage

Ihr Erscheinungsbild trügt: Die Gangster in Schlips und Kragen richten in der Bundesrepublik Jahr für Jahr mehr Schaden an als alle Ladendiebe, Einbrecher und Bankräuber zusammen.

Damit sind weniger halbseidene Finanzberater gemeint, die mit zweifelhaften Methoden und Versprechungen ihren Kunden das Geld aus der Tasche ziehen. Vielmehr sind es zuvorderst die Unternehmensführer, die sich betrügerisch verhalten haben und die Hauptverantwortung für den Schaden tragen. Der Skandal um S&K hat dies gut gezeigt. Deren Ex-Bosse müssen mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen.

Grauer Kapitalmarkt

Die Praxis zeigt: Im sogenannten Grauen Kapitalmarkt investieren zunehmend klein- und mittelverdienende Bevölkerungskreise ihre Ersparnisse.

Als «grau» wird der Teil des Kapitalmarkts bezeichnet, der kaum staatlich überwacht oder reguliert wird. Oft werden damit aber auch eine Reihe unseriöser Anlageformen bezeichnet. Angelockt werden Anleger häufig durch unaufgeforderte Anrufe. Mit unrealistischen Renditeversprechen und vermeintlichen Steuervorteilen werden die Betroffenen geködert. Der Geschäftsabschluss erfolgt unter Zeitdruck, Beträge werden in bar gefordert, Verträge zurückdatiert, um das Widerrufsrecht zu umgehen, und Geldverteilungsschlüssel unklar bzw. geheim gehalten.

Oft droht der Totalverlust

Am Ende droht der Totalverlust des eingesetzten Kapitals. In erster Linie gilt das für Angebote, bei denen die eingesetzten Mittel unterschlagen werden. Häufig verschwindet das Geld auch auf legalem Wege oder mit Hilfe von Tochterfirmen und komplizierter Modelle, die es unmöglich machen, den Verbleib nachzuvollziehen.

Rückgewinnungshilfe

Wer Sparer um Millionen prellt, verlässt oftmals nach wenigen Jahren das Gefängnis und genießt anschließend die Früchte seines Betruges im Ausland. Allerdings können mittlerweile Vermögenswerte in beträchtlichem Umfang sichergestellt werden: Am 01.01.2007 trat das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten in Kraft, durch das vereinfachte Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung im Strafverfahren eingeführt wurden. Im Betrugsfall Akzenta AG etwa war es deshalb vielen Anlegern möglich, mit anwaltlicher Hilfe ihr eingesetztes Kapital ganz oder teilweise zurückzuerhalten.

Mitverschulden der Anleger

Wer den kriminellen Hintergrund des lukrativen Angebots von Anfang an erkannt hat oder unschwer hätte erkennen können und sich dennoch darauf einließ, in der Hoffnung, rechtzeitig (d.h. vor dem Zusammenbruch des Anlagesystems) mit einem satten Gewinn wieder aussteigen zu können, kann evtl. vor Gericht Schiffbruch erleiden. Denn viele Richter mindern den Klageanspruch wegen eines Mitverschuldens des Anlegers.

Prinzipiell gilt allerdings: Bei der Annahme eines relevanten Mitverschuldens des Anlegers gegenüber einem Anlagevermittler ist Zurückhaltung geboten, weil der Anleger auf die Kenntnisse und Empfehlungen des Beraters vertrauen darf (BGH NJW 2004, 1868).

Dr. Jürgen Klass II

Anlegerschutz-Thema

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